Bei der Frage des effektiven Einkommens ist somit nicht nur der vom Kläger von der F. bezogene Nettolohn von Fr. 134'672.80 (Beilage 4 zum Gesuch vom 30. Juni 2021), sondern es sind auch die aus den Gesellschaften erfolgten tatsächlichen Bezüge und die Ertragskraft des Unternehmens bzw. auch das Geschäftsergebnis zu berücksichtigen. Im Abänderungsverfahren ist zudem irrelevant, dass im Eheschutzverfahren gemäss den übereinstimmenden Parteibehauptungen das Einkommen ausschliesslich aufgrund der Lohnabrechnung des Klägers ermittelt wurde, begründet doch der Kläger seine Abänderungsklage insbesondere auch mit einer gegenüber den Grundlagen des abzuändernden Entscheids ver-