S. 11, die vom Kläger nicht beanstandet werden [Berufung S. 15]). Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen den vorgenannten Unternehmen und dem Kläger besteht, und es erscheint gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit des Klägers als wirtschaftlichen Unternehmensinhaber so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre.