Der Kläger ist alleiniger Verwaltungsrat der F. und Verwaltungsratspräsident der G., je mit Einzelzeichnungsberechtigung (Handelsregisterauszüge vom 24. Juni 2021, Beilage 3 zur Stellungnahme vom 10. August 2021). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist der Kläger "Inhaber und Geschäftsführer" dieser Unternehmen (Stellungnahme vom 10. August 2021, S. 7, act. 33, und Berufungsantwort, S. 13; vgl. auch die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid E. 3.2.3, - 15 -