6.2. Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Gesellschaft und deren Haupt- oder Alleingesellschafter, ist dessen Leistungsfähigkeit im familienrechtlichen Prozess so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerbender wäre. Die beherrschende Stellung muss dabei nicht zwingend auf dem Besitz von Aktien oder Stammanteilen beruhen (BGE 5D_167/2008 E. 3.3, Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2020.160 E. 7.6.2). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der (u.a.) als Gewinn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.