6.1.3. Die Beklagte bestreitet, dass der mit der genehmigten Vereinbarung vom 27. Februar 2020 zugesprochene Unterhaltsbeitrag auf der Annahme basiere, der Kläger würde ein Einkommen von monatlich Fr. 13'678.70 erzielen (Berufungsantwort, S. 12 ff.). Im Eheschutzverfahren sei keine Prognose über das Einkommen des Klägers angestellt worden. Es sei auf die Lohnausweise abgestellt worden, die vorgelegen hätten. Da bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein Teil des Einkommens aus steuerlichen Gründen und zur Sicherung der Vorsorge an die Beklagte ausbezahlt worden sei, habe das Gericht eine Einkommensberechnung auf Grundlage der Lohnausweise vornehmen können.