6.1.2. Der Kläger macht geltend, im Eheschutzverfahren sei davon ausgegangen worden, dass er ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 13'678.70 erziele (Berufung, S. 15 f.). Mit Vorlage seines Lohnausweises 2020 habe er belegt, dass sich diese Annahme nicht bestätigt habe, da sich sein Einkommen auf Fr. 11'222.75 beziffere. Das zur Abänderung beantragte Eheschutzurteil basiere ausschliesslich auf den Lohnausweisen der F.. Auch im Abänderungsverfahren sei deshalb zwingend und ausschliesslich auf seine Lohnausweise abzustellen.