bezahle. Vorliegend müsse deshalb die Buchhaltung berücksichtigt werden, um eine allfällige ungerechtfertigte Verschiebung zulasten des Lohnes und zugunsten des Eigenkapitals bzw. einer Dividende feststellen zu können. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers könne nicht von einem Abänderungsgrund ausgegangen werden.