Was die Höhe des von der Beklagten erzielten Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit anbelangt, ist unbestritten geblieben, dass sie nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid monatlich rund Fr. 600.00 erzielt und diese Tätigkeit nach wie vor im gleichen Umfang ausübt. Mit Blick auf die Mehrfachbelastung sowie den entsprechenden Koordinationsbedarf bei Ausübung verschiedener Arbeitstätigkeiten erscheinen die unbestrittenen Ausführungen der Beklagten, wonach sie die vormalige Stelle gekündigt habe und nur während einer Übergangsphase einem höheren Arbeitspensum nachgegangen sei, als plausibel.