Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge von 6.4% (analog den Abzügen auf den Lohnabrechnungen, Beilagen zur Eingabe vom 6. Oktober 2022) und dem Pensionskassenbeitrag in Höhe von Fr. 172.10 ergibt sich ein durchschnittlicher Nettomonatslohn von Fr. 2'675.45. Was die Höhe des von der Beklagten erzielten Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit anbelangt, ist unbestritten geblieben, dass sie nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid monatlich rund Fr. 600.00 erzielt und diese Tätigkeit nach wie vor im gleichen Umfang ausübt.