5.4. Zu prüfen ist, ob das effektive Einkommen aus der aktuellen Tätigkeit der Beklagten einen Abänderungsgrund darstellt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass aus dem Vergleich nicht ersichtlich ist, von welchem Einkommen im Eheschutzverfahren ausgegangen wurde. Die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien stimmen nicht überein. Eine genaue Erörterung der ursprünglichen Berechnungsgrundlage kann indessen unterbleiben.