Die Ausführungen der Beklagten, dass die Vereinbarung im Bewusstsein darüber, dass die Trennung endgültig und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen seien (Berufungsantwort, S. 5, 9 und 11), blieben sodann im Berufungsverfahren unerwidert (vgl. Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 sowie Eingaben vom 15. Juni 2022 und vom 30. September 2022). Vor diesem Hintergrund erscheint es folglich nicht als wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Abänderungsklage im Vergleich zum Eheschutzverfahren in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes eine andere Situation vorlag.