1 der Vereinbarung) – das Scheidungsverfahren angehoben. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen der Beklagten pflegte der Kläger bereits während des Eheschutzverfahrens eine neue Beziehung (Stellungnahme vom 10. August 2021, S. 11, act. 37). Die Ausführungen der Beklagten, dass die Vereinbarung im Bewusstsein darüber, dass die Trennung endgültig und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen seien (Berufungsantwort, S. 5, 9 und 11), blieben sodann im Berufungsverfahren unerwidert (vgl. Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 sowie Eingaben vom 15. Juni 2022 und vom 30. September 2022).