Parteien im Urteilszeitpunkt bereits seit mehreren Monaten getrennt lebten (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021, Ziff. 1 der Vereinbarung). Die Parteien vereinbarten im Eheschutzverfahren eine Gütertrennung per 31. Dezember 2019 (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021, Ziff. 6 der Vereinbarung). Vom Kläger wurde am tt.mm.jjjj (act. 13) – genau nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 114 ZGB, die am tt.mm.jjjj zu laufen begann (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021, Ziff. 1 der Vereinbarung) – das Scheidungsverfahren angehoben.