Sowohl in der Berufung als auch in den vorinstanzlichen Ausführungen fehlt es von Seiten des Klägers an konkreten und substantiierten Ausführungen zur diesbezüglichen tatsächlichen Situation im Eheschutzverfahren. Der Kläger führt im Berufungsverfahren lediglich pauschal aus, getrennt lebende Eheleute seien nicht verpflichtet, ein Scheidungsverfahren einzuleiten (Berufung, S. 14). Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, mit Einleitung des Scheidungsverfahrens stehe nun fest, dass die Parteien nicht wieder zusammengefunden hätten (act. 14). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die - 12 -