163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bisher den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Aufhebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft anderweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 5A_157/2021 E. 6.3.4.2). Bereits ab dem Trennungszeitpunkt, sofern keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt folglich das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich