Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Coiffeuse gehe sie im bisherigen Umfang nach. Bei der Leistungsfähigkeit und damit der Eigenversorgungskapazität der Beklagten habe sich folglich keine Änderung eingestellt, die zu einer Reduktion des Unterhalts führen würde. Die Parteien hätten den Vergleich sodann im Bewusstsein darüber, dass die Trennung endgültig und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen sei, abgeschlossen (Berufungsantwort, S. 5, 9 und 11).