Von einer Erhöhung des Einkommens auf mindestens Fr. 5'000.00 bzw. einer Aufstockung des Arbeitspensums auf 100% während der Dauer des Getrenntlebens sei bei der Unterhaltsberechnung nicht ausgegangen worden. Irrelevant sei deshalb, ob sie ihr Pensum auf 100% erhöhen könne. Zwischenzeitlich habe sie eine neue Anstellung gefunden und arbeite an zwei Tagen pro Woche auf Stundenbasis im E.. Ihr Einkommen beim E. werde sich unter Berücksichtigung der Ferien voraussichtlich auf durchschnittlich rund Fr. 2'800.00 im Monat belaufen. Ihre bisherige Anstellung bei der D. habe sie gekündigt. Ihrer selbstständigen Tätigkeit als Coiffeuse gehe sie im bisherigen Umfang nach.