selbstständige Coiffeuse Einnahmen von ein paar hundert Franken im Monat gehabt. Die Unterhaltsberechnung im Rahmen des Eheschutzverfahrens habe auf dem damaligen Einkommen der Beklagten basiert. Im vorinstanzlichen Verfahren habe sie ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 2'500.00 (Selbstständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'900.00, Unselbstständige Erwerbstätigkeit ca. Fr. 600.00) ausgewiesen. Ihr Einkommen habe sich folglich per 1. Juli 2021 nicht erhöht. Von einer Erhöhung des Einkommens auf mindestens Fr. 5'000.00 bzw. einer Aufstockung des Arbeitspensums auf 100% während der Dauer des Getrenntlebens sei bei der Unterhaltsberechnung nicht ausgegangen worden.