Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 führt der Kläger sodann aus, die Beklagte leiste ein Erwerbspensum von über 100%. Sie habe in den Monaten Januar 2022 bis Mai 2022 – zusätzlich zu ihrem 60%-Pensum bei der D. – in einem 40%-Pensum beim E. gearbeitet und unverändert ihre Coiffeurdienste im bisherigen Umfang angeboten. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2022 sei sie sodann beim E. im Stundenlohn zu einem Vollpensum angestellt.