bzw. Fr 8'660.00 (Stellungnahme vom 30. September 2022, S. 2) anzurechnen. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte weiterhin unverändert nur ein Erwerbspensum von 60% leisten solle. Im Präliminarverfahren sei aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und damit Eigenversorgungskapazität der Beklagten die nacheheliche Situation miteinzubeziehen.