5.1.2. Der Kläger macht geltend, der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfahren sei ein Einkommen der Beklagten von Fr. 3'200.00 bei einem 60%-Er- werbspensum zu Grunde gelegt worden (Berufung, S. 11 ff.). Da die Beklagte keine Betreuungspflichten wahrzunehmen habe und sie seit Erlass des zur Abänderung beantragten Eheschutzurteils über ein Jahr Zeit gehabt habe, ihr Erwerbspensum auf 100% zu steigern, sei ihr spätestens ab 1. Juli 2021 das zumutbare Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 5'000.00 (Berufung, S. 11 ff.) bzw. Fr 8'660.00 (Stellungnahme vom 30. September 2022, S. 2) anzurechnen.