Die Parteien hätten im Vergleich keine Phasen vorgesehen, d. h. sie hätten der Beklagten keine Übergangsfristen gesetzt, um ihr Pensum innerhalb eines gewissen Zeitraumes zu erhöhen. Der Kläger könne sich nun nicht nachträglich darauf berufen, -9- dass der Beklagten ein höheres Pensum zugemutet werden könne, da dieser Umstand bereits bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen sei. Allfällige Bewerbungsbemühungen der Beklagten sowie das inzwischen eingeleitete Scheidungsverfahren würden daran nichts ändern.