5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten (E. 3.2.2 des angefochtenen Entscheids), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte ihr – in Anbetracht des Alters von C. – bereits im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens ein höheres Pensum zugemutet werden können. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge seien durch Vergleichsgespräche zustande gekommen und daher nicht rein rechnerisch begründbar. Die Parteien hätten im Vergleich keine Phasen vorgesehen, d. h. sie hätten der Beklagten keine Übergangsfristen gesetzt, um ihr Pensum innerhalb eines gewissen Zeitraumes zu erhöhen.