Mit Blick auf diese voraussehbaren Lohnerhöhungen, welchen ohne Weiteres schon im Rahmen der vergleichsweisen Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren hat Rechnung getragen werden können, erscheinen die Ausführungen der Beklagten, wonach damals der Entwicklung des Lehrlingslohnes tatsächlich Rechnung getragen worden sei (Berufungsantwort, S. 4.), als glaubhaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Parteien hätten – in Kenntnis des Vertrages und der darin enthaltenen Lehrlingslohnerhöhungen – diese voraussehbaren Änderungen berücksichtigt und bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrags auf dessen Abstufung verzichtet.