Nach Unterzeichnung des Lehrvertrages und Beginn der Lehre kann sodann deren Weiterführung und die damit einhergehende, bereits vereinbarte jährliche Lohnerhöhung als sehr wahrscheinlich erachtet werden. Mit Blick auf diese voraussehbaren Lohnerhöhungen, welchen ohne Weiteres schon im Rahmen der vergleichsweisen Festlegung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren hat Rechnung getragen werden können, erscheinen die Ausführungen der Beklagten, wonach damals der Entwicklung des Lehrlingslohnes tatsächlich Rechnung getragen worden sei (Berufungsantwort, S. 4.), als glaubhaft.