Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass der Lehrvertrag im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bereits unterzeichnet (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 10. August 2021) und dem Kläger dieser nach eigenen Angaben bekannt war (vgl. act. 65). Nach Unterzeichnung des Lehrvertrages und Beginn der Lehre kann sodann deren Weiterführung und die damit einhergehende, bereits vereinbarte jährliche Lohnerhöhung als sehr wahrscheinlich erachtet werden.