Im Eheschutzprozess macht der gesetzliche Vertreter des Kindes in eigenem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes den diesem geschuldeten Unterhaltsbeitrag geltend. Diese Befugnis, das Recht eines Dritten an dessen Stelle im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen, wird als Prozessstandschaft oder als Prozessführungsbefugnis bezeichnet. Dasselbe gilt auch in der umgekehrten Situation; so kann derjenige Elternteil, der Unterhaltsbeiträge bezahlen soll, den anderen Elternteil ins Recht fassen, der für die Verwaltung des Einkommens der Kinder zuständig ist. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art.