4.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB, BGE 143 III 177 E. 6.3.1). Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist – und war bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens – das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert (BGE 142 III 78 E. 3.2, BGE 5A_75/2020 E. 6.2). Im Eheschutzprozess macht der gesetzliche Vertreter des Kindes in eigenem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes den diesem geschuldeten Unterhaltsbeitrag geltend.