Sodann sei im Eheschutzverfahren nur das Lehrlingseinkommen für das erste Bildungsjahr von C. in Höhe von Fr. 725.00 berücksichtigt worden. C. habe entgegen den damaligen Befürchtungen der Parteien die Lehre nicht abgebrochen. Bei der Unterhaltsberechnung sei nun das mehr als doppelt so hohe aktuelle Lehrlingseinkommen von Fr. 1'650.00 zu berücksichtigen.