werden sollen, die auf dieser Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme abzuändern. Aus dem von der Beklagten vorgebrachten Umstand, der "Unterhaltsbeitrag [sei] nicht das Ergebnis frankenexakter Berechnungen" gewesen, ergibt sich ein solcher Wille jedenfalls nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung der Parteien im Eheschutzverfahren eine Einigung hinsichtlich ungesicherter strittiger Sachverhalte enthielte. Die Beklagte führt sodann selbst aus, die Unterhaltsberechnung -7-