Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind bloss eingeschränkt, wenn mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte (vgl. dazu BGE 142 III 518). Die Beklagte zeigt nicht auf, woraus sich ergäbe, dass die Parteien mit der Vereinbarung Ungewissheiten bezüglich entscheidrelevanter Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig hätten bereinigen wollen und damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite hätte vermieden und auch die Möglichkeit hätte eingeschränkt