3. Die Beklagte macht geltend, dass die im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeiträge, das Ergebnis von gegenseitigen Zugeständnissen gewesen seien (Berufungsantwort, S. 3 ff.). Die vorstehenden Abänderungsvoraussetzungen (E. 2 hiervor) gelten grundsätzlich auch, wenn der abzuändernde Entscheid auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Verfahrenserledigung führende Vereinbarung Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt.