2.2. Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1), d.h. grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein. Auf jeden -6- Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein (BGE 5A_874/2019 E. 3.2).