1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für C. und die Beklagte persönlich. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Betreffend die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich gilt hingegen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 E. 3.2.3) und die Dispositionsmaxime (Art.