2.3. Nach weiteren Eingaben der Parteien fand am 30. November 2021 eine Verhandlung bezüglich des Abänderungsverfahrens (...) und des Ehescheidungsverfahrens (...) statt. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien befragt. Die Parteien hielten beide vollumfänglich an ihren bisherigen Anträgen fest. 2.4. Mit gleichentags gefälltem Entscheid wies das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, das Abänderungsbegehren des Klägers ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien vorerst im Dispositiv eröffnet. 3. 3.1. Gegen den ihm am 16. März 2022 zugestellten schriftlich begründeten Entscheid erhob der Kläger am 28. März 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: