Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien einander gegenseitig ab 1. Juli 2021 keine Beiträge an den Unterhalt der jeweilen anderen Partei schulden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." -3- 2.2. Mit Klageantwort vom 10. August 2021 beantragte die Beklagte die kostenfällige Klageabweisung.