Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.77 (SF.2021.42) Art. 84 Entscheid vom 25. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Corazza Kläger A._____, [...] vertreten durch lic. iur. Christoph Suter, Rechtsanwalt, Bahnhofstrasse 6, 5610 Wohlen Beklagte B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Dayana Berényi Kamm, Rechtsanwältin, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau 1 Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen während der Dauer des Ehescheidungsverfahrens / Abänderung Eheschutzurteil -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die verheirateten Parteien leben seit dem tt.mm.jjjj getrennt. Aus der Ehe ist das Kind C., geboren am tt.mm.jjjj, hervorgegangen. 1.2. Mit Eheschutzentscheid des Familiengerichtspräsidiums Q. vom 27. Feb- ruar 2020 (...) wurde die gleichentags geschlossene Vereinbarung der Par- teien über die Regelung des Getrenntlebens genehmigt bzw. zum Urteil erhoben. In dieser Vereinbarung wurde der Kläger namentlich verpflichtet, der Beklagten an den Unterhalt von C. ab 1. August 2019 monatlich Fr. 475.00 sowie als Ehegattenunterhalt monatlich Fr. 4'125.00 zu bezah- len. 1.3. Seit dem tt.mm.jjjj ist zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren rechtshängig (...). 2. 2.1. Mit Klage vom 30. Juni 2021 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren beim Präsidium des Familiengerichts Q.: " 1. In Gutheissung der Klage seien die Ziffern 4.1. und 4.2. der mit im Verfah- ren [...] ergangenem Urteil des Bezirksgerichts Q., Familiengerichtspräsi- dium, vom 27. Februar 2020 genehmigten/zum Bestandteil des Urteils er- klärten Vereinbarung vom 27. Februar 2020 mit Wirkung ab 1. Juli 2021 wie folgt abzuändern: 4. 4.1. Der Ehemann (Kläger) wird verpflichtet, der Ehefrau (Beklagten) an den Unterhalt der Tochter C. monatlich vorschüssig folgenden Beitrag zu bezahlen: - CHF 475.00/Monat ab 1. August 2019 bis 30. Juni 2021 4.2. Es wird gerichtlich festgestellt, dass die Parteien einander gegenseitig ab 1. Juli 2021 keine Beiträge an den Unterhalt der jeweilen anderen Partei schulden. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." -3- 2.2. Mit Klageantwort vom 10. August 2021 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Klageabweisung. 2.3. Nach weiteren Eingaben der Parteien fand am 30. November 2021 eine Verhandlung bezüglich des Abänderungsverfahrens (...) und des Ehe- scheidungsverfahrens (...) statt. Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien befragt. Die Parteien hielten beide vollumfänglich an ihren bishe- rigen Anträgen fest. 2.4. Mit gleichentags gefälltem Entscheid wies das Bezirksgericht Q., Präsidium des Familiengerichts, das Abänderungsbegehren des Klägers ab. Dieser Entscheid wurde den Parteien vorerst im Dispositiv eröffnet. 3. 3.1. Gegen den ihm am 16. März 2022 zugestellten schriftlich begründeten Ent- scheid erhob der Kläger am 28. März 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: " 1. In Gutheissung der Berufung sei das angefochtene Urteil des Bezirksge- richts Q., Familiengerichtspräsidium, vom 30. November 2021 aufzuheben und die Klage vom 1. Juli 2021 sei gutzuheissen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im erst- wie im zweitinstanzli- chen Verfahren zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 6. Mai 2022 beantragte die Beklagte die kosten- fällige Abweisung der Berufung. 3.3. Am 23. Mai 2022 erfolgte eine Stellungnahme des Klägers zur Berufungs- antwort der Beklagten. 3.4. Mit Eingaben vom 2. Juni 2022 und 7. Juni 2022 äusserte sich die Beklagte zur Eingabe des Klägers vom 23. Mai 2022 und reichte weitere Unterlagen ein. -4- 3.5. Am 15. Juni 2022 und am 30. September 2022 erfolgten weitere Eingaben des Klägers. 3.6. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2022 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung ge- geben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsanwen- dung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Da sich das zweitinstanzliche Verfahren dadurch auszeichnet, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt, hat der Berufungskläger in der Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) an- hand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezoge- nen rechtlichen Schlüsse (substantiiert) aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen (BGE 147 III 179 E. 4.2.1). Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der Berufung und der Be- rufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandun- gen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). 1.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind die Unterhaltsbeiträge für C. und die Beklagte persönlich. Die Einschränkung, dass im Berufungsver- fahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kin- derbelangen nicht (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Offizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Be- treffend die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte persönlich gilt hingegen die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (BGE 5A_645/2016 E. 3.2.3) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erforschungsmaxime befreien die Parteien weder von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGE 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, -5- kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tat- sachen beweislos, ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislast zu ent- scheiden, d.h. es unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 2. 2.1. Eheschutzmassnahmen können im Präliminarverfahren angepasst werden (Art. 276 ZPO), wenn sich die massgebenden Verhältnisse verändert ha- ben (Art. 179 Abs. 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine solche Abänderung voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tat- sächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirkli- chen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Ehe- schutzrichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheids einer Abänderung entgegen (BGE 143 III 617 E. 3.1; BGE 141 III 376 E. 3.3.1; BGE 5A_948/2016 E. 3). Ein Abänderungsbegehren kann nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder – gestützt auf die be- reits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise – in tatsächlicher Hin- sicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren be- zweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Um- stände anzupassen (BGE 5A_501/2018 E. 2; BGE 5A_1005/2017 E. 3.1.1). Ein Umstand ist dann neu, wenn er für die Festsetzung des Un- terhaltsbeitrags im ersten Urteil nicht berücksichtigt wurde. Es ist deshalb nicht entscheidend, ob er zu jenem Zeitpunkt unvorhersehbar war. Es ist jedoch von der Annahme auszugehen, es seien bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrags alle voraussehbaren Änderungen berücksichtigt wor- den, das heisst jedenfalls diejenigen, die – wenn auch erst in der Zukunft – sicher oder sehr wahrscheinlich waren (BGE 131 III 189 E. 2.7.4; BGE 5A_93/2011 E. 6.1; BGE 5A_845/2010 E. 4.1). 2.2. Ob die Verhältnisse sich geändert haben, entscheidet sich grundsätzlich aufgrund der Umstände im Zeitpunkt der Klageeinreichung (BGE 137 III 604 E. 4.1.1), d.h. grundsätzlich müssen die Veränderung und mit ihr die Kriterien der Wesentlichkeit und der Dauerhaftigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens eingetreten sein. Auf jeden -6- Fall müssen die Abänderungsvoraussetzungen im Urteilszeitpunkt erfüllt sein (BGE 5A_874/2019 E. 3.2). Nach obergerichtlicher Praxis kann auch einem erst im Verlauf des (erst- oder zweitinstanzlichen) Abänderungsverfahrens eingetretenen Abände- rungsgrund Rechnung getragen werden. Ausnahmsweise können auch Veränderungen geltend gemacht werden, die sich zwar noch nicht verwirk- licht haben, deren Eintritt aber feststeht; rein hypothetische und unsichere zukünftige Tatsachen bilden keinen Abänderungsgrund (BGE 5A_874/2019 E. 3.2). 2.3. Im summarischen Abänderungsverfahren (Art. 271 lit. a ZPO i.V.m. Art. 276 Abs. 1 ZPO) ist der Sachverhalt glaubhaft zu machen (vgl. BGE 5A_297/2016 E. 2.2). Bei der Beurteilung der Unterhaltspflicht im Rahmen eines Abänderungsverfahrens besteht in beweisrechtlicher Hin- sicht insofern eine andere Ausgangslage als bei der erstmaligen Festset- zung von Unterhaltsbeiträgen, als die klagende Partei den Abänderungs- grund glaubhaft zu machen hat (BGE 5A_928/2016 E. 3.2). 3. Die Beklagte macht geltend, dass die im Eheschutzverfahren vereinbarten Unterhaltsbeiträge, das Ergebnis von gegenseitigen Zugeständnissen ge- wesen seien (Berufungsantwort, S. 3 ff.). Die vorstehenden Abänderungs- voraussetzungen (E. 2 hiervor) gelten grundsätzlich auch, wenn der abzu- ändernde Entscheid auf einer Parteivereinbarung beruht, da die zur Ver- fahrenserledigung führende Vereinbarung Bestandteil des Urteils wird und an dessen Rechtskraft teilnimmt. Die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, sind bloss eingeschränkt, wenn mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte (vgl. dazu BGE 142 III 518). Die Beklagte zeigt nicht auf, woraus sich ergäbe, dass die Parteien mit der Vereinbarung Ungewissheiten bezüglich entscheidrelevanter Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig hätten bereinigen wollen und damit eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite hätte vermieden und auch die Möglichkeit hätte eingeschränkt werden sollen, die auf dieser Vereinbarung beruhende Eheschutzmass- nahme abzuändern. Aus dem von der Beklagten vorgebrachten Umstand, der "Unterhaltsbeitrag [sei] nicht das Ergebnis frankenexakter Berechnun- gen" gewesen, ergibt sich ein solcher Wille jedenfalls nicht. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Vereinbarung der Parteien im Eheschutz- verfahren eine Einigung hinsichtlich ungesicherter strittiger Sachverhalte enthielte. Die Beklagte führt sodann selbst aus, die Unterhaltsberechnung -7- habe auf dem Lehrvertrag von C. (Berufungsantwort, S. 6 f.), dem damali- gen Einkommen der Beklagten (Berufungsantwort, S. 9) sowie den Lohn- ausweisen des Klägers (Berufungsantwort, S. 13) basiert. 4. 4.1. Der Kläger macht geltend (Berufung, S. 8 ff.), die Abänderung des verein- barten Kinderunterhalts sei ungeachtet der Volljährigkeit von C. im vorlie- genden Verfahren möglich. Er sei gemäss dem Eheschutzurteil vom 27. Februar 2020 einzig verpflichtet, der Beklagten – und nicht C. – monat- lich Fr. 475.00 zu bezahlen. Sodann sei im Eheschutzverfahren nur das Lehrlingseinkommen für das erste Bildungsjahr von C. in Höhe von Fr. 725.00 berücksichtigt worden. C. habe entgegen den damaligen Befürchtungen der Parteien die Lehre nicht abgebrochen. Bei der Unterhaltsberechnung sei nun das mehr als doppelt so hohe aktuelle Lehrlingseinkommen von Fr. 1'650.00 zu berücksichtigen. 4.2. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange es minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB, BGE 143 III 177 E. 6.3.1). Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist – und war bereits zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens – das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegiti- miert (BGE 142 III 78 E. 3.2, BGE 5A_75/2020 E. 6.2). Im Eheschutzpro- zess macht der gesetzliche Vertreter des Kindes in eigenem Namen und anstelle des minderjährigen Kindes den diesem geschuldeten Unterhalts- beitrag geltend. Diese Befugnis, das Recht eines Dritten an dessen Stelle im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen, wird als Prozessstand- schaft oder als Prozessführungsbefugnis bezeichnet. Dasselbe gilt auch in der umgekehrten Situation; so kann derjenige Elternteil, der Unterhaltsbei- träge bezahlen soll, den anderen Elternteil ins Recht fassen, der für die Verwaltung des Einkommens der Kinder zuständig ist. Diese Befugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und endet demnach grundsätzlich mit der Volljährigkeit des Kindes (Art. 296 ff. i.V.m. Art. 14 ZGB, vgl. BGE 5A_782/2021 E. 3.1 und 3.4.3 ff.). Der Inhaber der elterlichen Sorge kann sodann in eigenem Namen Volljährigenunterhalt geltend machen – d.h. die Anordnung einer Rechtsfolge verlangen, die sich erst nach Volljährigkeit des Kindes auswirkt – wenn das Kind während des Abänderungsverfahrens volljährig wird und es diesem Vorgehen zustimmt (BGE 5A_782/2021 E. 3.1). -8- 4.3. Der Kläger verkennt bei seiner Argumentation, dass C. Gläubigerin der Un- terhaltsbeiträge ist, die für ihren Unterhalt bestimmt sind. Soweit dem Ehe- schutzurteil vom 27. Februar 2020 zu entnehmen ist, dass die Unterhalts- beiträge für C. an die Beklagte zu zahlen sind, wird dadurch lediglich fest- gehalten, durch Zahlung an welche Person der Kläger seine Unterhalts- pflicht zu erfüllen hat. Da C. bei Einleitung des vorliegenden Verfahrens noch minderjährig war, kommt der Beklagten nach dem hiervor Ausgeführ- ten die Prozessstandschaft für den Minderjährigenunterhalt zu, sodass auf die Klage diesbezüglich einzutreten ist. In Bezug auf den Volljährigenunter- halt ist indessen festzuhalten, dass unklar ist, ob C. dem Vorgehen zuge- stimmt hat. Die Frage der (gültigen) Prozessstandschaft für den Volljäh- rigenunterhalt kann mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen indes- sen offenbleiben, denn das Rechtsbegehren um Abänderung des Kindes- unterhalts ist so oder anders abzuweisen: Die Vorinstanz führt zu Recht aus, dass der Lehrvertrag im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens bereits unterzeichnet (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 10. August 2021) und dem Kläger dieser nach eigenen Angaben be- kannt war (vgl. act. 65). Nach Unterzeichnung des Lehrvertrages und Be- ginn der Lehre kann sodann deren Weiterführung und die damit einherge- hende, bereits vereinbarte jährliche Lohnerhöhung als sehr wahrscheinlich erachtet werden. Mit Blick auf diese voraussehbaren Lohnerhöhungen, welchen ohne Weiteres schon im Rahmen der vergleichsweisen Festle- gung der Unterhaltsbeiträge im Eheschutzverfahren hat Rechnung getra- gen werden können, erscheinen die Ausführungen der Beklagten, wonach damals der Entwicklung des Lehrlingslohnes tatsächlich Rechnung getra- gen worden sei (Berufungsantwort, S. 4.), als glaubhaft. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Par- teien hätten – in Kenntnis des Vertrages und der darin enthaltenen Lehr- lingslohnerhöhungen – diese voraussehbaren Änderungen berücksichtigt und bei Festsetzung des Unterhaltsbeitrags auf dessen Abstufung verzich- tet. 5. 5.1. 5.1.1. Die Vorinstanz erwog zum Einkommen der Beklagten (E. 3.2.2 des ange- fochtenen Entscheids), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hätte ihr – in Anbetracht des Alters von C. – bereits im Zeitpunkt des Eheschutzver- fahrens ein höheres Pensum zugemutet werden können. Die vereinbarten Unterhaltsbeiträge seien durch Vergleichsgespräche zustande gekommen und daher nicht rein rechnerisch begründbar. Die Parteien hätten im Ver- gleich keine Phasen vorgesehen, d. h. sie hätten der Beklagten keine Über- gangsfristen gesetzt, um ihr Pensum innerhalb eines gewissen Zeitraumes zu erhöhen. Der Kläger könne sich nun nicht nachträglich darauf berufen, -9- dass der Beklagten ein höheres Pensum zugemutet werden könne, da die- ser Umstand bereits bei Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen sei. Allfällige Bewerbungsbemühungen der Beklagten sowie das inzwischen eingeleitete Scheidungsverfahren würden daran nichts ändern. Zu prüfen sei, ob sich das effektive Einkommen der Beklagten verändert habe. Dem damaligen Vergleich sei nicht zu entnehmen, von welchem Ein- kommen ausgegangen worden sei. Aus den dem Gericht vorliegenden Un- terlagen (Lohnausweise 2019 und 2020 sowie Lohnabrechnungen 2021) erhelle sich, dass sich das Einkommen der Beklagten aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit seit 2019 auf einem etwa gleichbleibenden Niveau be- finde. Es sei aufgrund der Erfolgsrechnungen für die Jahre 2019 und 2020 und der Aufstellung über Einnahmen und Auslagen für 2021 ersichtlich, dass auch das Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit in etwa gleichgeblieben sei bzw. in jedem Fall nicht so viel höher sei, dass von einer wesentlichen Änderung ausgegangen werden müsse. 5.1.2. Der Kläger macht geltend, der Unterhaltsberechnung im Eheschutzverfah- ren sei ein Einkommen der Beklagten von Fr. 3'200.00 bei einem 60%-Er- werbspensum zu Grunde gelegt worden (Berufung, S. 11 ff.). Da die Be- klagte keine Betreuungspflichten wahrzunehmen habe und sie seit Erlass des zur Abänderung beantragten Eheschutzurteils über ein Jahr Zeit ge- habt habe, ihr Erwerbspensum auf 100% zu steigern, sei ihr spätestens ab 1. Juli 2021 das zumutbare Erwerbseinkommen von mindestens Fr. 5'000.00 (Berufung, S. 11 ff.) bzw. Fr 8'660.00 (Stellungnahme vom 30. September 2022, S. 2) anzurechnen. Er sei nicht damit einverstanden gewesen, dass die Beklagte weiterhin unverändert nur ein Erwerbspensum von 60% leisten solle. Im Präliminarverfahren sei aufgrund des hängigen Scheidungsverfahrens in Bezug auf die Leistungsfähigkeit und damit Ei- genversorgungskapazität der Beklagten die nacheheliche Situation mitein- zubeziehen. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 führt der Kläger sodann aus, die Beklagte leiste ein Erwerbspensum von über 100%. Sie habe in den Monaten Januar 2022 bis Mai 2022 – zusätzlich zu ihrem 60%-Pensum bei der D. – in einem 40%-Pensum beim E. gearbeitet und unverändert ihre Coiffeurdienste im bisherigen Umfang angeboten. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2022 sei sie sodann beim E. im Stundenlohn zu einem Vollpensum ange- stellt. 5.1.3. Die Beklagte hält dem entgegen, im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens habe sie bei der D. ein Durchschnittseinkommen von rund Fr. 2'340.00 er- zielt (Berufungsantwort, S. 8 ff.). Daneben habe sie aus ihrer Tätigkeit als - 10 - selbstständige Coiffeuse Einnahmen von ein paar hundert Franken im Mo- nat gehabt. Die Unterhaltsberechnung im Rahmen des Eheschutzverfah- rens habe auf dem damaligen Einkommen der Beklagten basiert. Im vor- instanzlichen Verfahren habe sie ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 2'500.00 (Selbstständige Erwerbstätigkeit Fr. 1'900.00, Unselbststän- dige Erwerbstätigkeit ca. Fr. 600.00) ausgewiesen. Ihr Einkommen habe sich folglich per 1. Juli 2021 nicht erhöht. Von einer Erhöhung des Einkom- mens auf mindestens Fr. 5'000.00 bzw. einer Aufstockung des Arbeitspen- sums auf 100% während der Dauer des Getrenntlebens sei bei der Unter- haltsberechnung nicht ausgegangen worden. Irrelevant sei deshalb, ob sie ihr Pensum auf 100% erhöhen könne. Zwischenzeitlich habe sie eine neue Anstellung gefunden und arbeite an zwei Tagen pro Woche auf Stunden- basis im E.. Ihr Einkommen beim E. werde sich unter Berücksichtigung der Ferien voraussichtlich auf durchschnittlich rund Fr. 2'800.00 im Monat be- laufen. Ihre bisherige Anstellung bei der D. habe sie gekündigt. Ihrer selbst- ständigen Tätigkeit als Coiffeuse gehe sie im bisherigen Umfang nach. Bei der Leistungsfähigkeit und damit der Eigenversorgungskapazität der Be- klagten habe sich folglich keine Änderung eingestellt, die zu einer Reduk- tion des Unterhalts führen würde. Die Parteien hätten den Vergleich sodann im Bewusstsein darüber, dass die Trennung endgültig und eine Wiederauf- nahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen sei, abgeschlos- sen (Berufungsantwort, S. 5, 9 und 11). In der Stellungnahme vom 2. Juni 2022 führte die Beklagte aus, sie nehme nicht ein 100%-Erwerbspensum wahr. Sie sei nur während ein paar Mona- ten einem höheren Arbeitspensum nachgegangen und dies auch nur, weil sie die Kündigungsfrist habe wahren müssen. 5.2. Im Eheschutzentscheid vom 27. Februar 2020 wurde gemäss den überein- stimmenden Parteibehauptungen im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht von einem 100%-Pensum der Beklagten ausgegangen. Die Teilzeit- beschäftigung der Beklagten war dem Eheschutzrichter folglich bekannt. Nachdem C. im Urteilszeitpunkt bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat, war der Beklagten nach Massgabe des Schulstufenmodells bereits in die- sem Zeitpunkt (Februar 2020) ein 100%-Pensum grundsätzlich zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Der Zeitablauf allein begründet grundsätzlich keine veränderten Verhältnisse. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern seit dem formell rechtskräftigen Eheschutzentscheid bezüglich des der Kläge- rin zumutbaren oder möglichen Erwerbs eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse eingetreten wäre. Die Trennungsvereinbarung enthält sodann keine Klausel, welche vorsieht, dass die Beklagte ihr Arbeitspensum nach einer Übergangsfrist zu erhöhen habe bzw. dass ihr ein höheres Einkom- men anzurechnen wäre (vgl. Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021). Würde der Beklagten im Abänderungsverfahren ein höheres (hypotheti- sches) Einkommen angerechnet, käme dies einer unzulässigen Korrektur - 11 - (E. 2.1 hiervor) des Eheschutzurteils gleich, selbst wenn der Beklagten bei heutiger Beurteilung das Erzielen eines höheren Einkommens möglich und zumutbar wäre. Der Kläger kann daher im Abänderungsverfahren nicht (er- folgreich) geltend machen, die Beklagte nütze ihre Eigenversorgungskapa- zität nicht genügend aus und es sei ihr aus diesem Grund ein höheres hy- pothetisches Einkommen als das effektiv erzielte anzurechnen. Vielmehr wird diese Frage – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – im hängigen Scheidungsverfahren zu thematisieren sein. 5.3. 5.3.1. Steht fest, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, hat das Eheschutzgericht im Rahmen von Art. 163 ZGB die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien (Art. 125 ZGB) miteinzubeziehen und aufgrund der neuen Lebens- verhältnisse zu prüfen, ob und in welchem Umfang vom Ehegatten, der bis- her den gemeinsamen Haushalt geführt hat, davon aber nach dessen Auf- hebung entlastet ist, erwartet werden kann, dass er seine Arbeitskraft an- derweitig einsetze und eine Erwerbstätigkeit aufnehme oder ausdehne (BGE 5A_157/2021 E. 6.3.4.2). Bereits ab dem Trennungszeitpunkt, sofern keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr be- steht, gilt folglich das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess (Ur- teile des Obergerichts Aargau ZSU.2022.79 E. 4.3.1 und ZSU.2021.142 E. 3.3.2.1). 5.3.2. Entgegen der Meinung des Klägers weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Einleitung des Scheidungsverfahrens für die Annahme eines Abänderungsgrundes nicht per se ausschlaggebend ist. Eine Veränderung der Verhältnisse wäre nur anzunehmen, wenn anders als im Eheschutzver- fahren nun mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könnte. Es ist grundsätzlich davon aus- zugehen, dass mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens die Wieder- aufnahme des gemeinsamen Haushaltes als unwahrscheinlich erscheint. Allerdings kann daraus nicht abstrakt der Umkehrschluss gezogen werden, dass diese Voraussetzung erst mit der Einleitung des Scheidungsverfah- rens und nicht bereits im Trennungszeitpunkt vorliegt. Sowohl in der Beru- fung als auch in den vorinstanzlichen Ausführungen fehlt es von Seiten des Klägers an konkreten und substantiierten Ausführungen zur diesbezügli- chen tatsächlichen Situation im Eheschutzverfahren. Der Kläger führt im Berufungsverfahren lediglich pauschal aus, getrennt lebende Eheleute seien nicht verpflichtet, ein Scheidungsverfahren einzuleiten (Berufung, S. 14). Im vorinstanzlichen Verfahren machte er geltend, mit Einleitung des Scheidungsverfahrens stehe nun fest, dass die Parteien nicht wieder zu- sammengefunden hätten (act. 14). Aus den Akten ist ersichtlich, dass die - 12 - Parteien im Urteilszeitpunkt bereits seit mehreren Monaten getrennt lebten (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021, Ziff. 1 der Vereinbarung). Die Parteien vereinbarten im Eheschutzverfahren eine Gütertrennung per 31. Dezember 2019 (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021, Ziff. 6 der Vereinbarung). Vom Kläger wurde am tt.mm.jjjj (act. 13) – genau nach Ab- lauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 114 ZGB, die am tt.mm.jjjj zu laufen begann (Beilage 2 zum Gesuch vom 30. Juni 2021, Ziff. 1 der Vereinba- rung) – das Scheidungsverfahren angehoben. Gemäss den vor- instanzlichen Ausführungen der Beklagten pflegte der Kläger bereits wäh- rend des Eheschutzverfahrens eine neue Beziehung (Stellungnahme vom 10. August 2021, S. 11, act. 37). Die Ausführungen der Beklagten, dass die Vereinbarung im Bewusstsein darüber, dass die Trennung endgültig und eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ausgeschlossen seien (Berufungsantwort, S. 5, 9 und 11), blieben sodann im Berufungsver- fahren unerwidert (vgl. Stellungnahme zur Berufungsantwort vom 23. Mai 2022 sowie Eingaben vom 15. Juni 2022 und vom 30. September 2022). Vor diesem Hintergrund erscheint es folglich nicht als wahrscheinlich, dass im Zeitpunkt der Abänderungsklage im Vergleich zum Eheschutzverfahren in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes eine andere Situation vorlag. 5.4. Zu prüfen ist, ob das effektive Einkommen aus der aktuellen Tätigkeit der Beklagten einen Abänderungsgrund darstellt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass aus dem Vergleich nicht ersichtlich ist, von welchem Einkommen im Eheschutzverfahren ausgegangen wurde. Die diesbezüglichen Ausfüh- rungen der Parteien stimmen nicht überein. Eine genaue Erörterung der ursprünglichen Berechnungsgrundlage kann indessen unterbleiben. Selbst wenn nämlich mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass im Ehe- schutzverfahren ein Nettoeinkommen von Fr. 3'200.00 für die Beklagte be- rücksichtigt wurde, ist – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – nicht ersichtlich, dass sich ihr Einkommen in der Zwischenzeit massgeblich ver- bessert hätte: Für die Ermittlung des gegenwärtigen Einkommens rechtfertigt es sich, auf den Durchschnitt der in den Monaten Januar 2022 bis März 2022 und Mai 2022 bis September 2022 geleisteten Arbeitsstunden – d.h. 14.75 Stunden im Januar 2022, 37.50 Stunden im Februar 2022, 69.75 Stunden im März 2022, 40.25 Stunden im Mai 2022, 79.25 Stunden im Juni 2022, 97.50 Stunden im Juli 2022, 75.75 Stunden im August 2022, 75.00 Stunden im September 2022 – abzustellen, somit 61.20 Stunden (Beilagen zur Ein- gabe vom 6. Oktober 2022). Bei einer Entlöhnung nach Stundenlohn (mit Einschluss der Ferienentschädigung) ist bei der Ermittlung des durch- schnittlich auf ein ganzes Jahr bezogenen Lohnes zu berücksichtigen, dass bei tatsächlichem Bezug von Ferien und Feiertagen keine Lohnzahlung er- folgt, weil diese in den laufend erfolgten Zuschlägen zu den Entlöhnungen - 13 - der effektiv geleisteten Stunden vor und nach Ferien/Feiertagen bereits enthalten ist (Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2022.33 E. 4.2). Der Bruttostundenlohn nach der dreimonatigen Probezeit ist im Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2022 mit Fr. 49.71 (exkl. Ferienentschädigung) vermerkt (Beilage 2 zur Berufungsantwort). Bei einer monatlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 61.20 Stunden und einem Bruttostundenlohn von Fr. 49.71 ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'042.30. Unter Berücksichtigung der Sozial- versicherungsabzüge von 6.4% (analog den Abzügen auf den Lohnabrech- nungen, Beilagen zur Eingabe vom 6. Oktober 2022) und dem Pensions- kassenbeitrag in Höhe von Fr. 172.10 ergibt sich ein durchschnittlicher Net- tomonatslohn von Fr. 2'675.45. Was die Höhe des von der Beklagten er- zielten Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit anbelangt, ist unbe- stritten geblieben, dass sie nach den Feststellungen im angefochtenen Ent- scheid monatlich rund Fr. 600.00 erzielt und diese Tätigkeit nach wie vor im gleichen Umfang ausübt. Mit Blick auf die Mehrfachbelastung sowie den entsprechenden Koordinationsbedarf bei Ausübung verschiedener Arbeits- tätigkeiten erscheinen die unbestrittenen Ausführungen der Beklagten, wo- nach sie die vormalige Stelle gekündigt habe und nur während einer Über- gangsphase einem höheren Arbeitspensum nachgegangen sei, als plausi- bel. Eine diesbezügliche vorübergehende Einkommenssteigerung ist auf- grund der fehlenden Dauerhaftigkeit der Veränderung nicht zu berücksich- tigen. Im Vergleich zum Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens liegen daher keine veränderten Verhältnisse vor; die Beklagte erzielt kein signifi- kant höheres Gesamteinkommen. Der Vollständigkeit halber sei sodann erwähnt, dass selbst wenn die Beklagte aus ihrer unselbstständigen Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 2'800.00 erzielen würde – wie dies zunächst von der Beklagten selbst in der Berufungsantwort (S. 11) behauptet wurde – und daher von einem Gesamteinkommen von rund Fr. 3'400.00 (Fr. 2'800.00 + Fr. 600.00) aus- zugehen wäre, angesichts der guten finanziellen Verhältnissen keine we- sentliche Änderung vorliegen würde (vgl. MAIER/VETTERLI, in: FamKomm. Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N. 3a zu Art. 179 ZGB: Änderungen von 10-15% beim Einkommen nur bei engen Verhältnissen wesentlich). 6. 6.1. 6.1.1. Zum Einkommen des Klägers erwog die Vorinstanz (E. 3.2.3 des angefoch- tenen Entscheids), der Kläger habe sich geweigert, Unterlagen – Erfolgs- rechnung und Bilanz samt Kontodetails der Jahre 2017 bis 2020 – betref- fend die F. (nachfolgend F.) und die G. einzureichen. Der Kläger sei Inha- ber dieser Unternehmen, bei welchen er angestellt sei. Damit habe er es bis zu einem gewissen Grad selbst in der Hand, welchen Lohn er sich aus- - 14 - bezahle. Vorliegend müsse deshalb die Buchhaltung berücksichtigt wer- den, um eine allfällige ungerechtfertigte Verschiebung zulasten des Lohnes und zugunsten des Eigenkapitals bzw. einer Dividende feststellen zu kön- nen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers könne nicht von einem Abänderungsgrund ausgegangen werden. 6.1.2. Der Kläger macht geltend, im Eheschutzverfahren sei davon ausgegangen worden, dass er ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 13'678.70 erziele (Berufung, S. 15 f.). Mit Vorlage seines Lohnausweises 2020 habe er be- legt, dass sich diese Annahme nicht bestätigt habe, da sich sein Einkom- men auf Fr. 11'222.75 beziffere. Das zur Abänderung beantragte Ehe- schutzurteil basiere ausschliesslich auf den Lohnausweisen der F.. Auch im Abänderungsverfahren sei deshalb zwingend und ausschliesslich auf seine Lohnausweise abzustellen. 6.1.3. Die Beklagte bestreitet, dass der mit der genehmigten Vereinbarung vom 27. Februar 2020 zugesprochene Unterhaltsbeitrag auf der Annahme basiere, der Kläger würde ein Einkommen von monatlich Fr. 13'678.70 erzielen (Berufungsantwort, S. 12 ff.). Im Eheschutzverfahren sei keine Prognose über das Einkommen des Klägers angestellt worden. Es sei auf die Lohnausweise abgestellt worden, die vorgelegen hätten. Da bis zur Auf- hebung des gemeinsamen Haushaltes ein Teil des Einkommens aus steu- erlichen Gründen und zur Sicherung der Vorsorge an die Beklagte ausbe- zahlt worden sei, habe das Gericht eine Einkommensberechnung auf Grundlage der Lohnausweise vornehmen können. 6.2. Besteht eine wirtschaftliche Einheit zwischen einer Gesellschaft und deren Haupt- oder Alleingesellschafter, ist dessen Leistungsfähigkeit im familien- rechtlichen Prozess so zu bestimmen, wie wenn er Selbständigerwerben- der wäre. Die beherrschende Stellung muss dabei nicht zwingend auf dem Besitz von Aktien oder Stammanteilen beruhen (BGE 5D_167/2008 E. 3.3, Urteil des Obergerichts Aargau ZSU.2020.160 E. 7.6.2). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt der Reingewinn, der (u.a.) als Ge- winn in einer ordnungsgemässen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewie- sen wird. Der Kläger ist alleiniger Verwaltungsrat der F. und Verwaltungsratspräsi- dent der G., je mit Einzelzeichnungsberechtigung (Handelsregisterauszüge vom 24. Juni 2021, Beilage 3 zur Stellungnahme vom 10. August 2021). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der Beklagten ist der Kläger "Inhaber und Geschäftsführer" dieser Unternehmen (Stellungnahme vom 10. August 2021, S. 7, act. 33, und Berufungsantwort, S. 13; vgl. auch die diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid E. 3.2.3, - 15 - S. 11, die vom Kläger nicht beanstandet werden [Berufung S. 15]). Daraus kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass eine wirtschaftliche Einheit zwischen den vorgenannten Unternehmen und dem Kläger besteht, und es erscheint gerechtfertigt, die Leistungsfähigkeit des Klägers als wirtschaftli- chen Unternehmensinhaber so zu bestimmen, wie wenn er Selbständiger- werbender wäre. Bei der Frage des effektiven Einkommens ist somit nicht nur der vom Kläger von der F. bezogene Nettolohn von Fr. 134'672.80 (Bei- lage 4 zum Gesuch vom 30. Juni 2021), sondern es sind auch die aus den Gesellschaften erfolgten tatsächlichen Bezüge und die Ertragskraft des Un- ternehmens bzw. auch das Geschäftsergebnis zu berücksichtigen. Im Ab- änderungsverfahren ist zudem irrelevant, dass im Eheschutzverfahren ge- mäss den übereinstimmenden Parteibehauptungen das Einkommen aus- schliesslich aufgrund der Lohnabrechnung des Klägers ermittelt wurde, be- gründet doch der Kläger seine Abänderungsklage insbesondere auch mit einer gegenüber den Grundlagen des abzuändernden Entscheids ver- schlechterten Einkommenssituation. Vorliegend hat sich der Kläger gewei- gert, Unterlagen in Bezug auf die Unternehmen einzureichen, und begrün- det dies sinngemäss lediglich mit dem Umfang der Buchhaltung (vgl. act. 67). Für die Ermittlung seines effektiven Einkommens reicht der Lohn- ausweis nicht aus. Seine allgemein gehaltenen mündlichen Ausführungen lassen sodann keine zuverlässigen Rückschlüsse betreffend die aktuelle Ertragskraft der Unternehmen – insbesondere der F. – zu. Aufgrund der Weigerung, Unterlagen einzureichen, und angesichts der unsubstantiierten sowie unbelegten Ausführungen zur F. muss festgestellt werden, dass ein vollständiges Bild über allfällige an den Kläger ausgerichtete Dividenden, Gewinnausschüttungen oder andere Geldleistungen bzw. allenfalls zurück- behaltene Gewinne unter diesen Umständen nicht möglich ist; das gegen- wärtige Einkommen bzw. die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers kann daher nicht zuverlässig ermittelt werden. Unabhängig von der tatsächlichen Berechnungsgrundlage im Eheschutzverfahren ist daher ein Vergleich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Abänderungsver- fahren nicht möglich. Es wäre indessen am Beklagten gewesen, seiner Mit- wirkungspflicht nachzukommen und glaubhaft zu machen, dass er ein tie- feres Einkommen erzielt. Nach dem Gesagten ist bei der gegebenen Be- weislastverteilung (E. 2.3 hiervor) die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass nicht von einem Abänderungsgrund ausgegangen werden könne, nicht zu beanstanden. 7. Zusammenfassend muss somit festgestellt werden, dass der Kläger keinen Abänderungsgrund glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Ge- such daher zu Recht abgewiesen und entsprechend erweist sich auch seine Berufung als unbegründet. - 16 - 8. Die Prozesskosten sind grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 ZPO), was nach ständiger Aargauischer Gerichtspra- xis auch in (familienrechtlichen) Abänderungsverfahren gilt. Aufgrund des vollständigen Unterliegens des Klägers ist ihm daher die auf Fr. 2'000.00 festzusetzende Spruchgebühr des obergerichtlichen Verfahrens (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wird in dieser Höhe mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrech- net (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen, welche ausge- hend von einer Grundentschädigung für ein durchschnittliches Abände- rungsverfahren von Fr. 2'000.00 (§ 3 Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von insgesamt 25% für die Eingaben vom 2. Juni 2022, 7. Juni 2022 und 6. Ok- tober 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barausla- gen von pauschal Fr. 150.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf gerundet Fr. 1'860.00 festzusetzen sind. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten ihre richterlich auf Fr. 1'860.00 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu be- zahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. - 17 - 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mehr als Fr. 30'000.00. Aarau, 25. Oktober 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Corazza