Der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagte nicht in der Lage wäre, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, und daher ein entsprechendes Begehren aussichtslos wäre. Entsprechend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger auferlegt. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die gerichtlich auf Fr. 1'416.25 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.