Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'000.00, einem Abzug von 20 % gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung), einem Zuschlag von 5 % für die zusätzliche Eingabe vom 28. April 2022 (§ 6 Abs. 3 AnwT), einem Rechtsmittelabzug von 25 % (§ 8 AnwT) sowie Auslagen von pauschal Fr. 40.00 und 7,7 % MWSt. auf Fr. 1'416.25 festgesetzt.