5. Ausgangsgemäss – der Kläger unterliegt mit seiner Beschwerde vollumfänglich – sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.