Abs. 1 ZPO). Der Kläger reichte mit Eingabe vom 10. Mai 2022 verschiedene Unterlagen betreffend die Liegenschaft in Bosnien-Herzegowina ein (vgl. oben E. 3.2.1). Ob das Gesuch um Sistierung damit aus Sicht des Klägers bereits hinfällig geworden ist, kann offenbleiben, da auch allfällige weitere Belege bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids nicht mehr zu berücksichtigen wären (absolutes Novenverbot; oben E. 1.2 und E. 3.2.1). Eine Sistierung ist daher unzweckmässig. Im Hinblick auf die Gewährung eines Prozesskostenvorschusses oder der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist eine Sistierung ebenfalls nicht zielführend.