4. Der Kläger ersucht um die Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis er die entsprechenden Beweise für den Wert, die Verkäuflichkeit, die Belehnbarkeit und die Vermietbarkeit der Liegenschaft vorlegen könne (Beschwerde S. 2). Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 - 10 -