Der Umstand, dass der Kläger daraufhin nicht in einer zusätzlichen Eingabe erneut auf dem von ihm ursprünglich behaupteten Wert beharrte, bedeutet aber nicht ein Zugeständnis des behaupteten höheren Betrags. Der Wert der Liegenschaft blieb somit eine streitige Tatsache, welche bewiesen werden musste (Art. 150 Abs. 1 ZPO; oben E. 3.1). Da der Kläger aber unstrittig beweisbelastet war und er diesen Beweis nicht erbrachte (oben E. 3.2.2), ändert sich nichts am Ergebnis. Im Übrigen ist es nicht Bestandteil der richterlichen Fragepflicht, eine anwaltlich vertretene Partei wie den Kläger auf ihre Beweisobliegenheiten aufmerksam zu machen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.