3.2.3. Dem Kläger ist zwar darin beizupflichten, dass eine fehlende Replik auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Stellungnahme nicht ohne weiteres dazu führt, dass diese als unbestritten zu qualifizieren sind. So hat der Kläger bereits in seinem Gesuch vom 5. Januar 2022 Behauptungen zum Wert der Liegenschaft vorgebracht (oben E. 3.2.2). Die Beklagte bestritt diesen Wert in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022. Der Umstand, dass der Kläger daraufhin nicht in einer zusätzlichen Eingabe erneut auf dem von ihm ursprünglich behaupteten Wert beharrte, bedeutet aber nicht ein Zugeständnis des behaupteten höheren Betrags.