Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt unabhängig vom Grund, aus dem sie im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurden. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen sind daher nicht zu berücksichtigen. Sodann ergäbe sich aus ihnen ein Marktwert der fraglichen Liegenschaft von € 46'035.00, so dass der Erlös aus einem Verkauf die anfallenden Gerichtsund Anwaltskosten durchaus decken könnte.