Mithin reichte der Kläger keinerlei Unterlagen ein, welche das Behauptete auch nur ansatzweise belegen könnten (vgl. auch die entsprechende Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. 3.2). Es blieb damit vor der Vorinstanz bei einer blossen Behauptung und es gelang dem Kläger nicht, seine prozessuale Bedürftigkeit glaubhaft zu machen. Daran ändern auch die mit Eingabe vom 10. Mai 2022 eingereichten Urkunden nichts. Im Beschwerdeverfahren gilt ein absolutes Novenverbot (oben E. 1.2). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).