Liegenschaft lediglich ein Schenkungsvertrag vom 15. April 1983 sowie eine Baubewilligung vom 20. April 1983 (Gesuchsbeilagen 16 und 17). Diese wurden vom Kläger jedoch zum Beweis der Zugehörigkeit der Liegenschaft zu seinem Eigengut vorgelegt und nicht zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit (vgl. SF.2022.2 act. 9 f.). Eine Übersetzung dieser ausländischen Dokumente fehlt zudem. Mithin reichte der Kläger keinerlei Unterlagen ein, welche das Behauptete auch nur ansatzweise belegen könnten (vgl. auch die entsprechende Feststellung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid E. 3.2).