3.2.2. In seinem Gesuch vom 5. Januar 2022 führte der Kläger aus, die "Liegenschaft im Heimatland" habe einen geschätzten Wert von Fr. 15'000.00 – Fr. 20'000.00. Sie sei im heutigen Zustand nicht zumutbar verkaufbar und sei nicht belehnbar. Ein Verkauf oder eine Belehnung könnte zudem Jahre dauern, so dass das Verfahren unzumutbar in die Länge gezogen würde (SF.2022.2 act. 4 und 6). Er führte zudem aus, die Liegenschaft sei (sein) Eigengut; sie sei von seinen Eltern übertragen worden (SF.2022.2 act. 9 f.). Darüber hinaus unterliess der Kläger jegliche Erläuterungen zur behaupteten Unmöglichkeit. Auch betreffend eine allfällige Vermietung äusserte sich der Kläger nicht.