214 Abs. 2 ZGB; vgl. BGE 135 III 241 E. 4.1). Bei der Beurteilung der Bedürftigkeit einer Partei im Rahmen eines Antrags auf Prozesskostenvorschuss oder unentgeltliche Rechtspflege sind die Vermögenswerte in ihrem Eigentum damit zu berücksichtigen, selbst wenn sie (oder nach ihrer Veräusserung der Erlös) im Scheidungsverfahren auch Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind.