3.2. 3.2.1. Die Einleitung eines Scheidungsverfahrens führt nicht zu einer Blockade der Vermögenswerte im Eigentum der Ehegatten. Zwar wird der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB mit der Einreichung des Scheidungsbegehrens aufgelöst. Die Ehegatten können aber weiterhin nach den sachenrechtlichen Regeln über ihr Eigentum verfügen. Fällt ein Vermögenswert in die Errungenschaft, ist im Falle seiner Veräusserung vor dem Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung (bzw. dem Scheidungsurteil) für die Berechnung des zu teilenden Vorschlags der Wert des Vermögensgegenstands im Zeitpunkt seiner Veräusserung massgeblich (Art. 214 Abs. 2 ZGB;